Gewährleistungsbedingungen und Reklamationsordung

                      Gewährleistungsbedingungen und Reklamationsordung

xROVER

ausgestellt von der Gesellschaft Volter s r.o., mit Sitz in Žitná 570/26, Prag 2 120 00, 
IdNr.: 29051886, eingetragen im Handelsregister in Abteilung C, Einlage 163036 beim Stadtgericht in Prag

Die Reklamationsordnung wird im Einklang mit den zuständigen Bestimmungen des Gesetzes Nr.  89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches verarbeitet.  Die Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers hinsichtlich der Gewährleistung des Verkäufers für die Qualität der Ware bei der Übernahme und die Rechte des Kunden aus mangelhafter Leistung richten sich besonders nach der Bestimmung § 2161 ff. Bürgerlichen Gesetzbuches und den zuständigen Bestimmungen des Gesetzes Nr.  634/1992 Slg., über den Schutz des Verbrauchers.

Der Verkäufer haftet für die Mängel, die bei der verkauften Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist vorkommen. Die Frist für die Geltendmachung der Reklamation beträgt 24 Monate (wenn nicht anders festgesetzt wurde). Nach Ablauf der Frist kann das Recht aus Mängeln bei dem Verkäufer nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Vertragsparteien anders vereinbaren oder der Verkäufer oder der Hersteller eine Sondergarantie für die Qualität über dem Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten hinaus geben. Vergessen Sie bitte nicht, dass die Gewährleistungsfrist und die Produktlebensdauer unterschiedliche Begriffe sind. Die Lebensdauer wird durch die Weise und Intensität der Nutzung bestimmt und muss nicht immer gleich wie die Gewährleistungsfrist sein. Das bedeutet, dass bei einer intensiven Nutzung die Lebensdauer kürzer als die Gewährleistungsfrist sein kann.

Der Verkäufer haftet nicht für die Mängel in folgenden Fällen:

  • wenn der Mangel der Sache zum Zeitpunkt der Übernahme besteht und für diesen Mangel ein Nachlass vom Kaufpreis vereinbart wurde,
  • wenn es sich um die Gebrauchtware handelt und der Mangel dem Maß der Nutzung oder Abnutzung entspricht, die die Ware bei der Übernahme durch den Käufer hatte,
  • wenn der Mangel der Sache durch Abnutzung entstanden ist, die durch übliche Nutzung verursacht wurde, oder wenn es aus dem Charakter der Sache erfolgt (z.B. durch Ablauf der Lebensdauer),
  • wenn der Mangel durch den Käufer verursacht wurde und wenn er durch falsche, Aufbewahrung, Instandhaltung, durch Eingriff des Käufers oder durch eine mechanische Beschädigung entstanden ist,
  • wenn der Mangel infolge eines von außen wirkenden Ereignis außer des Einflusses des Verkäufers entstanden ist. 

 

  Art. 1. Die Qualität bei der Übernahme

Der Verkäufer erklärt, dass er die Ware dem Käufer im Einklang mit der Bestimmung § 2161 des Bürgerlichen Gesetzbuches übergibt, und zwar im Fall, dass:

  • die Ware die Eigenschaften hat, die der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart haben, und wenn die Vereinbarung fehlt, solche Eigenschaften hat, die der Verkäufer oder der Hersteller in der Einleitung zur Benutzung beschrieben haben,
  • die Ware sich zum Zweck eignet, der für ihre Nutzung der Verkäufer angibt,
  • die Ware eine Sache in entsprechender Menge, Maß oder Gewicht ist,
  • die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht.

Im Fall, dass die Ware bei der Übernahme durch den Käufer den oben erwähnten Anforderungen nicht entspricht, hat der Käufer das Recht auf die Lieferung einer neuen Ware ohne Mängel, soweit es hinsichtlich des Charakters der Sache nicht angemessen ist.

Wenn der Mangel nur einen Bestandteil der Sache betrifft, kann vom Käufer nur der Austausch des Bestandteils verlangt werden; ist dieses nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Preises in voller Höhe verlangen. Ist dieser Vorgang hinsichtlich des Charakters des Mangels verhältniswidrig, besonders im Fall, in dem der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann, hat der Käufer das Recht auf eine kostenlose Beseitigung des Mangels. 

Tritt der Käufer vom Vertrag nicht zurück oder wird das Recht auf die Lieferung neuer Ware ohne Mängel, auf den Austausch ihres Bestandteils oder auf die Reparatur von ihm nicht geltend gemacht, kann von ihm ein angemessener Nachlass vom Kaufpreis verlangt werden. Der Käufer hat das Recht auf einen angemessenen Nachlass auch im Fall, dass ihm der Verkäufer neue Ware ohne Mängel nicht liefern kann, ihren Bestandteil nicht austauschen kann oder die Ware nicht reparieren kann.

      Art. 2: Geltendmachung der Reklamation

Der Käufer hat das Recht die Reklamation bei dem Verkäufer in der Betriebsstätte Volter s.r.o., Žitná 570/26, Praha 2 120 00, ggf. in irgendwelcher Betriebsstätte des Verkäufers geltend zu machen. Der Verkäufer sichert die Anwesenheit des Mitarbeiters, der betraut ist, die Reklamationen während der ganzen Öffnungszeit zu erledigen.

Der Käufer ist verpflichtet nachzuweisen, dass er das Recht hat, die Reklamation geltend zu machen, besonders das Datum des Kaufs nachzuweisen, und zwar durch Vorlegung des Zahlungsbelegs, der Bestätigung über die Pflichten des Verkäufers aus mangelhafter Leistung des Gewährleistungsscheines. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Reklamation für den Mangel geltend zu machen, der schon in Gegenwart vorgeworfen wurde, soweit für ihn ein angemessener Nachlass vom Kaufpreis gewährt wurde.

Der Käufer wird seine Rechte aus mangelhafter Leistung unverzüglich danach geltend machen, sobald er feststellt, dass die Ware einen Mangel hat. Der Verkäufer haftet nicht für die Vergrößerung des Umfangs der Beschädigung, soweit der Käufer die Ware benutzt, obwohl er über den Mangel weiß. Wird der Mangel vom Käufer gegenüber dem Verkäufer berechtigterweise geltend gemacht, läuft die Frist für die Geltendmachung der Rechte aus mangelhafter Leistung für den Zeitraum nicht, in dem die Ware repariert wird und der Käufer sie nicht benutzen kann.

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass im Fall des Austausches der Ware im Rahmen der Erledigung der Reklamation die neue Frist für die Geltendmachung der Rechte aus mangelhafter Leistung nicht läuft. Die Frist endet 24 Monate nach der Übernahme nach dem Kauf der reklamierten Ware. Die Frist für die Geltendmachung der Rechte aus Mängeln kann als Festsetzung der Lebensdauer der Ware nicht angesehen werden, diese Frist unterscheidet sich mit Rücksicht auf die Eigenschaften des Produkts, dessen Instandhaltung und Richtigkeit und Intensität der Nutzung oder die Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer.

Die Ware muss sorgfältig gereinigt werden, und unverschmutzt und hygienisch einwandfrei übergeben werden. Die Gesellschaft Volter s.r.o. ist berechtigt, die Übernahme der Ware, die die Grundsätze der allgemeinen Hygiene im Rahmen des Reklamationsverfahrens nicht erfüllt, abzulehnen. Die Reklamation muss unverzüglich sofort geltend gemacht werden, sobald der Mangel vorkommt. Eventueller Verzug bei fortsetzender Verwendung kann die Vertiefung des Mangels verursachen.

      Art. 3: Erledigung der Reklamation

Der Verkäufer ist verpflichtet, über die Reklamation sofort zu entscheiden, in komplizierten Fällen innerhalb von 3 Arbeitstagen. In dieser Frist wird die zur Fachbeurteilung des Mangels notwendige Dauer nicht eingerechnet. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Bestätigung auszustellen, in der er das Datum und den Ort der Geltendmachung der Reklamation, die Beschreibung des vorgeworfenen Mangels,  der vom Käufer verlangten Weise der Erledigung der Reklamation und die Weise, auf die der Käufer über deren Erledigung informiert wird, angibt.

Die Reklamation einschlieβlich der Beseitigung des Mangels muss unverzüglich erledigt werden, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der der Geltendmachung der Reklamation, soweit  zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nicht längere Frist vereinbart wird. Der erfolglose Ablauf dieser Frist wird als wesentliche Verletzung des Vertrages angesehen. Die Weise der Erledigung der Reklamation und ihre Dauer ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer schriftlich zu bestätigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verkäufers die einmal ausgewählte Weise der Erledigung der Reklamation zu ändern, mit Ausnahme der Situation, wann nicht möglich ist, die durch ihn ausgewählte Weise der Lösung gar nicht oder nicht rechtzeitig zu verwirklichen.  

Der Käufer ist verpflichtet, die reklamierte Ware innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Reklamation spätestens erledigt sein sollte, zu übernehmen, nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, die angemessenen Lagerkosten zu verrechnen oder die Ware für Rechnung des Käufers selbst zu verkaufen. Auf dieses Vorgehen muss der Verkäufer den Käufer im Voraus aufmerksam machen und ihm eine angemessene Zusatzfrist für die Übernahme der Ware gewähren. 

Art. 4: Reklamation der während des Transports beschädigten Ware

Bei dem Transport der Ware durch des Dritten, den die Gesellschaft Volter s r.o. für den Transport der Sendungen zu den Kunden in der Region der Tschechischen Republik nutzt, kann zur Beschädigung der Sendung oder deren Inhalts kommen.

Wenn die Beförderungsgesellschaft dem Käufer die Sendung zustellt, die sichtbar beschädigt ist (gilt auch für die Fälle, in den auf dem Karton und auf der Ware zu sehen ist, dass sie dem Wetter oder Wasser ausgesetzt wurden), hat der Käufer das Recht die Übernahme der Sendung mit Angabe des Grundes  - Verpackungsbeschädigung -abzulehnen. Wenn der Käufer trotzdem das Paket übernehmen will, weil die Beschädigung der Verpackung nicht immer den Inhalt beeinflusst, ist der Mitarbeiter der Post oder der Beförderungsgesellschaft verpflichtet, mit dem Kunden ein Protokoll über die Beschädigung der Sendung aufzunehmen. Aufgrund des Protokolls wird dann im Fall der Beschädigung des Inhalts des Paktes die Reklamation durch die Beförderungsgesellschaft erledigt.

Im Fall, dass der Kunde nach dem Öffnen des Pakets physische Beschädigung der Ware feststellt, die aufgrund der Wirkung des Transports beschädigt sein kann, ist diese Wirklichkeit sofort zu melden, spätestens innerhalb von 24 Stunden der Gesellschaft Volter s r.o., die den Käufer über weiteres Vorgehen informieren wird.

Art 5: Haftung des Verkäufers für den Mangel, der eine wesentliche und unwesentliche Verletzung des Vertrages darstellt

Die Haftung des Verkäufers für die Mängel, die eine wesentliche oder unwesentliche Verletzung des Vertrages darstellen, wird für die innerhalb von 24 Monaten nach der Übernahme entstandenen Mängel der Ware angewendet, und zwar für die Mängel, bei denen die Haftung für die Qualität bei der Übernahme nach Art. 1 nicht geltend gemacht wird. Der Mangel ist als wesentliche Verletzung des Vertrages im Fall angesehen, in dem der Käufer den Vertrag nicht im Fall abgeschlossen hätte, dass er beim Vertragsschluss vorausgesetzt hätte,  in anderen Fällen handelt es sich um einen Mangel, der eine wesentliche Verletzung des Vertrages nicht darstellt.

Stellt der Mangel eine wesentliche Verletzung des Vertrages dar, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf die Lieferung einer neuen Sache, auf die Reparatur, den angemessenen Nachlass oder den Rücktritt vom Vertrag (mit dem Recht auf die Rückgabe des Kaufpreises in voller Höhe). Stellt der Mangel eine unwesentliche Verletzung des Vertrages dar, hat der Käufer das Recht auf die Beseitigung des Mangels oder auf den angemessenen Nachlass. 

Das Recht auf die Lieferung einer neuen Sache ohne Mangel, auf den Austausch eines Bestandteils, den Nachlass vom Preis oder den Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer ohne Rücksicht auf den Charakter des Mangels, soweit er die Sache wegen dem wiederholten Auftreten des Mangels nach der Reparatur oder der größeren Anzahl der Mängel nicht ordentlich nutzen kann.

Art. 6: Reklamationskosten und Lösung der Streitigkeiten

Wird die Reklamation als berechtigt anerkannt, hat der Käufer das Recht auf die Erstattung von den zweckmäßig aufgewendeten Kosten, die  mit der Geltendmachung seines Reklamationsrechtes nach dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg. verbundenen sind. 

Im Fall, dass der Verkäufer die Reklamation als unberechtigt ablehnt, kann sich der Käufer, oder nach der Vereinbarung mit dem Verkäufer beide Parteien, an den Gerichtssachverständigen im bestimmten Bereich wenden und die Ausstellung einer unabhängigen Fachbeurteilung des Mangels einholen.

Wenn der Verkäufer nachweist, dass vom Verbraucher das Recht auf die Geltendmachung der Reklamation besonders zum Zweck der Bereicherung oder der Umgehung des Gesetzes missbraucht wurde, hat er das Recht vom Verbraucher den Ersatz von Kosten zu verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte des Verbrauchers entstanden sind.  

Reklamationen
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